§ 4. Umsetzung in die örtliche Raumplanung
(1) Die planlichen Darstellungen der Zonen nach § 3 Abs. 1 in den Anlagen im Maßstab 1: 50.000 sind nicht parzellenscharfe Festlegungen der überörtlichen Raumordnung, die von den Gemeinden im örtlichen Entwicklungskonzept und im Flächenwidmungsplan parzellenscharf abzugrenzen und ersichtlich zu machen sind. Die Ersichtlichmachungen haben im Anlassfall, spätestens jedoch im Zuge der Revision des örtlichen Entwicklungskonzeptes bzw. des Flächenwidmungsplanes zu erfolgen.
(2) Die Vorrangzonen sind als überörtliche Widmungsfestlegung von den Gemeinden im Zuge der örtlichen Raumplanung lediglich ersichtlich zu machen. In den Eignungszonen sind als Voraussetzung für die baurechtliche Bewilligung Sondernutzungen im Freiland für Windkraftanlagen auszuweisen. Dabei sind im Flächenwidmungsplan die tatsächlichen Grenzen der Sondernutzungen im Freiland innerhalb der ersichtlich gemachten Eignungzonen von den Gemeinden nach den örtlichen Erfordernissen anzupassen.
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