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SAPRO Wind § 4. Umsetzung in die örtliche Raumplanung, LGBl. Nr. 91/2019, gültig ab 16.11.2019

§ 4. Umsetzung in die örtliche Raumplanung

(1) Die planlichen Darstellungen der Zonen nach § 3 sind von den Gemeinden im örtlichen Entwicklungskonzept und im Flächenwidmungsplan zu konkretisieren und ersichtlich zu machen. Die Ersichtlichmachungen haben im Anlassfall, spätestens jedoch im Zuge der Revision des örtlichen Entwicklungskonzeptes bzw. des Flächenwidmungsplanes zu erfolgen.

(2) Die Vorrangzonen sind überörtliche Widmungsfestlegungen. In den Eignungszonen sind für Windkraftanlagen im Flächenwidmungsplan Sondernutzungen im Freiland von den Gemeinden als Voraussetzung für die baurechtliche Bewilligung auszuweisen und nach den örtlichen Erfordernissen zu konkretisieren.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2019

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