SAPRO Wind § 3a. § 3a Maßnahmen, LGBl. Nr. 91/2019, gültig ab 16.11.2019

§ 3a. § 3a Maßnahmen

(1) In Ausschlusszonen ist die Errichtung von Windkraftanlagen unzulässig.

(2) In Vorrangzonen ist die Errichtung von Windkraftanlagen mit einer Nennleistung von mindestens 0,5 Megawatt zulässig für nachstehende Projekte, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. bei der Neuerrichtung von Windkraftanlagen muss eine elektrische Gesamtleistung von mindestens 15 MW erreicht werden;

2. bei der Erweiterung von bestehenden Windkraftanlagen muss eine zusätzliche elektrische Gesamtleistung von mindestens 7,5 MW erreicht werden;

3. bei sonstigen Erweiterungen von bestehenden Windkraftanlagen muss bereits vor der Erweiterung ein Verfahren nach UVP-G 2000, BGBl. I Nr. 80/2018, durchgeführt worden sein.

Im Zuge einer allfälligen Umweltverträglichkeitsprüfung soll durch geeignete Maßnahmen sichergestellt werden, dass dauerbewirtschaftete Schutzhütten und Weitwanderwege in ihrer Funktion nicht beeinträchtigt werden.

(3) In Eignungszonen ist die Errichtung von Windkraftanlagen mit einer Nennleistung von mindestens 0,5 Megawatt, unabhängig von den Anforderungen hinsichtlich einer elektrischen Gesamtleistung gemäß Abs. 2 zulässig.

(4) In den Vorrangzonen, in den Eignungszonen sowie in einer Pufferzone von 1.000 m Breite um die Grenzen der Vorrangzonen ist die Neuausweisung von Bauland sowie von Sondernutzungen im Freiland, die mit der Windenergienutzung unvereinbar sind, unzulässig. Ausgenommen davon ist die Neuausweisung von Bauland, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Entwicklungsprogrammes () bereits ein Baulandpotenzial im geltenden örtlichen Entwicklungskonzept ausgewiesen war.

(5) In Gebieten des Geltungsbereiches, die nicht als Ausschlusszonen, Vorrangzonen oder Eignungszonen festgelegt sind, ist für die Errichtung von Windkraftanlagen mit einer Nennleistung von mindestens 0,5 Megawatt vom Antragsteller eine mittlere Leistungsdichte von 180 W/m² in 100 m Höhe über Grund für eine baurechtliche Genehmigung nachzuweisen. Der Abstand von der Grenze der auszuweisenden Sondernutzungen im Freiland für Windkraftanlagen zu gewidmetem Bauland hat mindestens 1.000 m, zu landwirtschaftlichen und sonstigen Wohngebäuden im Freiland sowie zu dauerbewirtschafteten Schutzhütten mindestens 700 m zu betragen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2019

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