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SAPRO Wind § 3. Maßnahmen, LGBl. Nr. 106/2014, gültig von 09.10.2014 bis 15.11.2019

§ 3. Maßnahmen

(1) Zur Umsetzung der Zielsetzungen nach § 2 werden in Bezug auf die Zulässigkeit der Errichtung von Windkraftanlagen Ausschlusszonen, Vorrangzonen und Eignungszonen festgelegt und in den planlichen Darstellungen (Anlagen) abgegrenzt.

1. In Ausschlusszonen ist die Errichtung von Windkraftanlagen gemäß § 1 Abs. 3 unzulässig.

2. In Vorrangzonen ist die Errichtung von Windkraftanlagen gemäß § 1 Abs. 3 nur zulässig für Projekte, die nachstehende Voraussetzungen erfüllen:

– bei der Neuerrichtung von Windkraftanlagen muss eine elektrische Gesamtleistung von mindestens 20 MW erreicht werden;

– bei der Erweiterung von bestehenden Windkraftanlagen muss eine zusätzliche elektrische Gesamtleistung von mindestens 10 MW erreicht werden;

– bei sonstigen Erweiterungen von Windkraftanlagen muss die bereits bestehende elektrische Gesamtleistung der Windkraftanlagen mindestens 20 MW betragen.

Im Zuge einer allfälligen Umweltverträglichkeitsprüfung soll durch geeignete Maßnahmen sichergestellt werden, dass dauerbewirtschaftete Schutzhütten und Weitwanderwege in ihrer Funktion nicht beeinträchtigt werden.

3. In Eignungszonen ist die Errichtung von Windkraftanlagen gemäß § 1 Abs. 3, unabhängig von den Anforderungen hinsichtlich einer elektrischen Gesamtleistung gemäß Ziffer 2, zulässig.

(2) In den Vorrangzonen und Eignungszonen, sowie in einer Pufferzone von 1.000 m Breite um die Grenzen der Vorrangzonen und Eignungszonen, ist die Neuausweisung von Bauland sowie von Sondernutzungen im Freiland, die mit der Windenergienutzung unvereinbar sind, nicht zulässig. Ausgenommen davon ist die Neuausweisung von Bauland, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Entwicklungsprogrammes () bereits ein Baulandpotenzial im geltenden örtlichen Entwicklungskonzept ausgewiesen war.

(3) In Gebieten des Geltungsbereiches, die nicht als Ausschlusszonen, Vorrangzonen oder Eignungszonen festgelegt sind, ist für die Errichtung von Windkraftanlagen gemäß § 1 Abs. 3 vom Antragsteller eine mittlere Leistungsdichte von 180 W/m² in 100 m Höhe über Grund für eine baurechtliche Genehmigung nachzuweisen. Der Abstand von der Grenze der auszuweisenden Sondernutzungen im Freiland für Windkraftanlagen zu gewidmetem Bauland hat mindestens 1.000 m, zu landwirtschaftlichen und sonstigen Wohngebäuden im Freiland sowie zu dauerbewirtschafteten Schutzhütten mindestens 700 m zu betragen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 106/2014

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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