§ 3. Festlegung der Zonen
Zur Umsetzung der Zielsetzungen nach § 2 werden in Bezug auf die Zulässigkeit der Errichtung und Änderung von Windkraftanlagen Ausschlusszonen, Vorrangzonen und Eignungszonen festgelegt und in Form eines Übersichtsplanes mit der Position der Detailpläne im Maßstab 1:100.000 samt Gemeindeindex (Anlage 1), der Detailpläne der festgelegten Ausschluss-, Vorrang- und Eignungszonen im Maßstab 1:100.000 (Anlage 2-01 bis 2-23) und der Detailpläne für die Vorrangzonen im Maßstab 1:10.000 (Anlage 3-01 bis 3-14) planlich dargestellt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 106/2014, LGBl. Nr. 91/2019
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