SAPRO Wind § 1. Allgemeines, LGBl. Nr. 72/2013, gültig von 01.08.2013 bis 15.11.2019

§ 1. Allgemeines

(1) Das Entwicklungsprogramm für den Sachbereich Windenergie gilt für den Geltungsbereich der Alpenkonvention, BGBl. Nr. 477/1995, zuletzt in der Fassung BGBl. III Nr. 18/1999 im Land Steiermark gemäß den planlichen Darstellungen in den Anlagen.

(2) Das Entwicklungsprogramm besteht aus dem Wortlaut und den planlichen Darstellungen im Maßstab 1:50.000 (für die Gemeinden im Geltungsbereich bestehen insgesamt 298 Blätter im Format A3 und der gesamte Geltungsbereich umfasst 12 Blätter im Format A0). Die Anlagen werden durch Auflage zur allgemeinen Einsichtnahme kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden:

1. bei den für fachliche und rechtliche Angelegenheiten der Raumordnung zuständigen Dienststellen beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung und bei den Bezirkshauptmannschaften in die 12 Blätter der Gesamtplanung im Format A0;

2. bei den Gemeindeämtern in die Blätter im Format A3 für die jeweils betroffene Gemeinde.

(3) Als Windkraftanlagen im Sinne dieses Entwicklungsprogramms gelten solche mit einer Nennleistung von mindestens 0,5 Megawatt.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
NAAAA-77172