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Entwicklungsprogramm zur Versorgungs-Infrastruktur (Einkaufszentrenverordnung) § 2. Vorgaben für Einkaufszentren und die örtliche Raumplanung, LGBl. Nr. 102/2018, gültig ab 20.12.2018

§ 2. Vorgaben für Einkaufszentren und die örtliche Raumplanung

Einkaufszentren dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen errichtet, erweitert oder geändert werden:

1. es liegt eine Verordnung der Landesregierung gemäß § 31 Abs. 8 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010 über Flächen für Einkaufszentren vor oder

2. wenn keine Verordnung der Landesregierung vorliegt:

– das Einkaufszentrum muss der Gebietskategorie entsprechen;

– das Einkaufszentrum muss in Gemeinden mit ausgewiesener zentralörtlicher Funktion gemäß der nachstehenden Tabelle liegen;

– das Einkaufszentrum darf die in der nachstehenden Tabelle festgelegten Verkaufsflächen nicht überschreiten:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zentralörtliche Funktion gemäß § 3 Abs. 5 LandesentwicklungsprogrammLEP 2009
Maximal zulässige Verkaufsfläche für Einkaufszentren
1 und 2
davon maximal zulässige Verkaufsflächen für Lebensmittel bei EZ 12
1.
Kernstadt Graz
Keine Flächenbeschränkung
5.000 m2
2.
Regionale Zentren Leoben, Bruck/Kapfenberg
20.000 m2
4.000 m2
3.
Regionale Zentren Bad Radkersburg, Deutschlandsberg, Feldbach, Fürstenfeld, Hartberg, Leibnitz, Judenburg/Knittelfeld, Liezen, Mürzzuschlag, Voitsberg/Köflach, Weiz/Gleisdorf
15.000 m2
3.000 m2
4.
Regionales Zentrum Murau, Regionale Nebenzentren und teilregionaleVersorgungszentren mit mehr als 5.000 Einwohnern1
5.000 m2
1.000 m2
5.
Sonstige und sonstige teilregionale Versorgungszentren
2.000 m2
800 m2

1 gemäß dem letzten Volkszählungsergebnis der Gemeinde im Sinne des Registerzählungsgesetzes

2 Im baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist bei Einkaufszentren 1 die maximal zulässige Verkaufsfläche für Lebensmittelangebot im Projekt sicherzustellen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2018

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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