§ 3.
Bei Gebäuden, die gemäß § 3 des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes 1980 zu erhalten sind, ist wegen Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes jedenfalls für nachstehende Maßnahmen die Erteilung einer Bewilligung unzulässig:
1. Flachdächer in der Zone I, ausgenommen für Nebengebäude oder Anbauten von untergeordneter Bedeutung;
2. bei Neueindeckung in der Zone I das Abgehen von der Ziegeldeckung;
3. bei Neueindeckung in der Zone II und in den weiteren Zonen das Abgehen von dem die jeweilige Dachlandschaft des Ensembles im überwiegenden Maße prägenden Dachdeckungsmaterial;
4. großformatige Deckungselemente, die nicht in der überwiegenden Zahl der Deckung der Nachbarobjekte eine Entsprechung finden;
5. Dachdeckung mit einer zur Fallinie asymmetrischen Wirkung;
6. Dachfenster ohne einheitliches Format nach Maßgabe der Sichtbarkeit;
7. Dachfenster in mehr als zwei Ebenen;
8. Dachfenster, die nicht im Rhythmus der Sparren oder der Fensterachsen der Fassade angeordnet sind;
9. Kehrstege nach Maßgabe der Sichtbarkeit.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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