Verordnung über die Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet der Stadt Graz § 3., LGBl. Nr. 2/1986, gültig ab 17.01.1986

§ 3.

Bei Gebäuden, die gemäß § 3 des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes 1980 zu erhalten sind, ist wegen Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes jedenfalls für nachstehende Maßnahmen die Erteilung einer Bewilligung unzulässig:

1. Flachdächer in der Zone I, ausgenommen für Nebengebäude oder Anbauten von untergeordneter Bedeutung;

2. bei Neueindeckung in der Zone I das Abgehen von der Ziegeldeckung;

3. bei Neueindeckung in der Zone II und in den weiteren Zonen das Abgehen von dem die jeweilige Dachlandschaft des Ensembles im überwiegenden Maße prägenden Dachdeckungsmaterial;

4. großformatige Deckungselemente, die nicht in der überwiegenden Zahl der Deckung der Nachbarobjekte eine Entsprechung finden;

5. Dachdeckung mit einer zur Fallinie asymmetrischen Wirkung;

6. Dachfenster ohne einheitliches Format nach Maßgabe der Sichtbarkeit;

7. Dachfenster in mehr als zwei Ebenen;

8. Dachfenster, die nicht im Rhythmus der Sparren oder der Fensterachsen der Fassade angeordnet sind;

9. Kehrstege nach Maßgabe der Sichtbarkeit.

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