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Verordnung über die Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet der Stadt Graz § 1., LGBl. Nr. 2/1986, gültig ab 17.01.1986

§ 1.

Im Schutzgebiet nach dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1980 ist bei Öffnungen und Aufbauten sowie sonstigen Veränderungen der Dachhaut auf eine Einfügung in das überlieferte Erscheinungsbild der Grazer Dachlandschaft zu achten. Die Dachlandschaft umfaßt hiebei die Gesamtheit der gestaltwirksamen Merkmale der Dachzone, wie Größe, Form, Konstruktion, Neigung, Gesimse bzw. Traufenausbildung, Deckungsmaterial, Elementform, Deckungsfarbe, Aufbauten (Gaupen, Zwerchhäuser, Rauch- und Abgasfänge, Kehrstege u. dgl.) sowie Verschneidungen der Dächer. Der Sichtbarkeit der Dachlandschaft von den öffentlichen Verkehrsflächen, von allen übrigen öffentlich zugänglichen Freiflächen (Höfen u. dgl.), vom Schloßberg sowie vom umgebenden Hügelland des Grazer Beckens kommt maßgebende Bedeutung zu.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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