§ 5. Übergangsbestimmungen
(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 120/2014 bei der Bezirkshauptmannschaft anhängigen Verfahren sind von dieser zu Ende zu führen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 120/2014
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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