Bau-Übertragungsverordnung 2013 § 5. Übergangsbestimmungen, LGBl. Nr. 39/2022, gültig ab 10.05.2022

§ 5. Übergangsbestimmungen

(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 120/2014 bei der Bezirkshauptmannschaft anhängigen Verfahren sind von dieser zu Ende zu führen.

(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 78/2015 bei den zuständigen Behörden anhängigen Verfahren sind von diesen zu Ende zu führen.

(4) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 7/2016 bei den zuständigen Behörden anhängigen Verfahren sind von diesen zu Ende zu führen.

(5) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 78/2016 bei den zuständigen Behörden anhängigen Verfahren sind von diesen zu Ende zu führen.

(6) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 14/2017 bei den bis zum Tag der Kundmachung dieser Verordnung zuständigen Behörden anhängigen Verfahren sind von diesen zu Ende zu führen.

(7) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 91/2017 bei den bis zum Tag der Kundmachung dieser Verordnung zuständigen Behörden anhängigen Verfahren sind von diesen zu Ende zu führen.

(8) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 28/2018 bei den bis zum Tag der Kundmachung dieser Verordnung zuständigen Behörden anhängigen Verfahren sind von diesen zu Ende zu führen.

(9) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 3/2019 bei den bis zum Tag der Kundmachung dieser Verordnung zuständigen Behörden anhängigen Verfahren sind von diesen zu Ende zu führen.

(10) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 73/2019 bei den bis zum Tag der Kundmachung dieser Verordnung zuständigen Behörden anhängigen Verfahren sind von diesen zu Ende zu führen.

(11) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 34/2021, bei den bis zum Tag der Kundmachung dieser Verordnung zuständigen Behörden anhängigen Verfahren sind von diesen zu Ende zu führen.

(12) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 98/2021 bei den bis zum Tag der Kundmachung dieser Verordnung zuständigen Behörden anhängigen Verfahren sind von diesen zu Ende zu führen.

(13) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 39/2022 bei den bis zum Tag der Kundmachung dieser Verordnung zuständigen Behörden anhängigen Verfahren sind von diesen zu Ende zu führen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 120/2014, LGBl. Nr. 78/2015, LGBl. Nr. 7/2016, LGBl. Nr. 78/2016, LGBl. Nr. 14/2017, LGBl. Nr. 91/2017, LGBl. Nr. 28/2018, LGBl. Nr. 73/2019, LGBl. Nr. 34/2021, LGBl. Nr. 98/2021, LGBl. Nr. 39/2022

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