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Bau-Übertragungsverordnung 2013 § 3. Mitteilungspflicht des Bürgermeisters, LGBl. Nr. 40/2025, gültig von 01.01.2013 bis 30.06.2025

§ 3. Mitteilungspflicht des Bürgermeisters

Der Gemeinde gemeldete oder von ihr wahrgenommene Missstände sind vom Bürgermeister unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft mitzuteilen, wenn sie von der Übertragung erfasste bauliche Anlagen betreffen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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