Bau-Übertragungsverordnung 2013 § 3. Mitteilungspflicht des Bürgermeisters, LGBl. Nr. 1/2013, gültig ab 01.01.2013
§ 3. Mitteilungspflicht des Bürgermeisters
Der Gemeinde gemeldete oder von ihr wahrgenommene Missstände sind vom Bürgermeister unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft mitzuteilen, wenn sie von der Übertragung erfasste bauliche Anlagen betreffen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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