Bau-Übertragungsverordnung 2013 § 3. Mitteilungspflicht des Bürgermeisters, LGBl. Nr. 1/2013, gültig ab 01.01.2013

§ 3. Mitteilungspflicht des Bürgermeisters

Der Gemeinde gemeldete oder von ihr wahrgenommene Missstände sind vom Bürgermeister unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft mitzuteilen, wenn sie von der Übertragung erfasste bauliche Anlagen betreffen.

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