§ 2. Übertragene Angelegenheiten
(1) Die Übertragung umfasst
– die Verfahren zur Erteilung der Baubewilligung und zur Baufreistellung,
– die Angelegenheiten der Baudurchführung und Bauaufsicht und
– die baupolizeilichen Maßnahmen.
Von der Übertragung ausgenommen sind die Angelegenheiten nach § 7 Abs. 3, § 11 Abs. 4 und § 18 des Steiermärkischen Baugesetzes – Stmk. BauG, LGBl. Nr. 59/1995.
(2) Die Übertragung gilt nur für bauliche Anlagen, für die eine gewerbebehördliche Genehmigung erforderlich ist.
(3) Bei einer Mischnutzung gilt die Übertragung nur, wenn die erfassten baulichen Anlagen überwiegend gewerblichen Zwecken dienen. Die überwiegende Zweckwidmung ist anhand der beabsichtigten Nutzflächen, bei gleichen Nutzflächen anhand der Kubaturen, zu beurteilen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
CAAAA-77167