Stmk. BauG § 99. Brandabschnitte und Stiegenhäuser, LGBl. Nr. 59/1995, gültig von 01.09.1995 bis 30.04.2011

II. Hauptstück Bautechnische Vorschriften

II. Teil Besondere bautechnische Bestimmungen

III. Abschnitt Hochhäuser

§ 99. Brandabschnitte und Stiegenhäuser

(1) Hochhäuser müssen in Brandabschnitte von höchstens 30,0 m Länge und höchstens 500 m² Grundfläche geteilt werden.

(2) Jeder Brandabschnitt ist mit mindestens einem Sicherheitsstiegenhaus, in Hochhäusern, bei denen der Fußboden von Aufenthaltsräumen mehr als 30,0 m über dem tiefsten Punkt des an das Gebäude anschließenden Geländes liegt, mit mindestens zwei Sicherheitsstiegenhäusern auszustatten.

(3) Zwischen den Stiegenhäusern muß über Dach eine sicher begehbare und ständig benützbare Verbindung bestehen.

(4) Gänge und Stiegenhäuser dürfen keine Einbauten oder Verkleidungen aus brennbaren Stoffen erhalten; ausgenommen hievon sind Fenster. Türen im Verlauf der Gänge müssen in Fluchtrichtung aufschlagen.

(5) Gänge sind von Stiegenhäusern durch in Fluchtrichtung aufschlagende selbstschließende, mindestens brandhemmende Türen abzuschließen.

(6) In jedem Stiegenhaus ist eine wirksame Rauchabzugsvorrichtung vorzusehen. Diese Vorrichtung muß vom letzten Stiegenabsatz und vom Erdgeschoß aus stets geöffnet werden können. Vom Erdgeschoß aus muß erkennbar sein, ob die Rauchabzugsvorrichtung geöffnet oder geschlossen ist.

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