Stmk. BauG § 98. Allgemeine Bestimmungen, LGBl. Nr. 59/1995, gültig von 01.09.1995 bis 30.04.2011

II. Hauptstück Bautechnische Vorschriften

II. Teil Besondere bautechnische Bestimmungen

III. Abschnitt Hochhäuser

§ 98. Allgemeine Bestimmungen

(1) Wohnungen, deren Fußboden mehr als 75,0 m über dem tiefsten Geländepunkt liegt, sind unzulässig.

(2) In Räumen, deren Fußboden mehr als 22,0 m über dem tiefsten Geländepunkt liegt, ist die Unterbringung von Einrichtungen für Menschen, die einer Pflege, Fürsorge oder pädagogischen Aufsicht bedürfen (z. B. Krankenanstalten, Pflegeheime, Pensionistenheime, Kinderheime, Schülerheime, Schulen), sowie von Betriebsanlagen, die eine erhöhte Brandgefahr aufweisen, unzulässig.

(3) Tragende Konstruktionen sind mindestens brandbeständig, nichttragende Konstruktionen mindestens brandhemmend aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen. Tragende Konstruktionen von Räumen oder Gebäudeteilen mit besonders hoher Brandbelastung sind hochbrandbeständig herzustellen.

(4) Die Außenwände müssen in jedem Geschoß einen mindestens 1,5 m hohen oder 1,0 m auskragenden, brandbeständig ausgeführten, umlaufenden Bauteil haben. Die Fensterstürze müssen brandbeständig sein und von der Raumdecke mindestens 20 cm herabreichen.

(5) Alle Wärme-, Kälte- und Schalldämmungen, Luftleitungen, Ummantelungen von Rohrleitungen sowie Ausfüllungen von Dehnfugen müssen aus nichtbrennbaren Stoffen hergestellt werden.

(6) Fassadenverkleidungen und deren Tragkonstruktionen sowie Sonnenblenden und Außenjalousien müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Die Hohlräume zwischen Fassadenverkleidungen und Außenwänden sind gegen Fenster- und Türleibungen mit nichtbrennbaren Baustoffen abzuschließen.

(7) § 61 Abs. 3 gilt auch für Hochhäuser. Die Inbetriebnahme von Einzelfeuerstätten ist nur bei Ausfall der zentralen Wärmeversorgung zulässig.

(8) Schächte, Kabelkanäle u. dgl. müssen brandbeständig hergestellt werden. Licht- und Luftschächte im Inneren von Hochhäusern sind unzulässig.

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