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Stmk. BauG § 97. Heizölvorwärmung, LGBl. Nr. 59/1995, gültig von 01.09.1995 bis 30.04.2011

II. Hauptstück Bautechnische Vorschriften

II. Teil Besondere bautechnische Bestimmungen

VIII. Abschnitt Erleichterungen

§ 97. Heizölvorwärmung

(1) Heizölvorwärmeeinrichtungen müssen ortsfest eingebaut, auf die notwendige Betriebstemperatur regelbar und abschaltbar sein. Die Heizflächen müssen jederzeit mindestens 4 cm hoch mit Öl bedeckt sein.

(2) Alle nicht warmwasserbeheizten Heizölvorwärmeeinrichtungen müssen mit Thermometern zur Messung der Öltemperatur im Bereich der Heizfläche ausgestattet sein. Die höchstzulässige Temperatur des Heizöles ist durch eine rote Marke kenntlich zu machen.

(3) Sicherheitsventile von Druckvorwärmern sind mit einem geschlossenen Ablauf zum Lagerbehälter zu versehen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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