§ 93. § 93
VIII. Abschnitt Erleichterungen
§ 97. Heizölvorwärmung
(1) Heizölvorwärmeeinrichtungen müssen ortsfest eingebaut, auf die notwendige Betriebstemperatur regelbar und abschaltbar sein. Die Heizflächen müssen jederzeit mindestens 4 cm hoch mit Öl bedeckt sein.
(2) Alle nicht warmwasserbeheizten Heizölvorwärmeeinrichtungen müssen mit Thermometern zur Messung der Öltemperatur im Bereich der Heizfläche ausgestattet sein. Die höchstzulässige Temperatur des Heizöles ist durch eine rote Marke kenntlich zu machen.
(3) Sicherheitsventile von Druckvorwärmern sind mit einem geschlossenen Ablauf zum Lagerbehälter zu versehen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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