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Stmk. BauG § 97. Baumaßnahmen an Altbauten, LGBl. Nr. 11/2020, gültig ab 04.02.2020

§ 93. § 93

VIII. Abschnitt Erleichterungen

§ 97. Baumaßnahmen an Altbauten

Für Gebäude, die vor dem errichtet wurden, hat die Behörde im Baubewilligungsverfahren auf Antrag der Bauwerberin/des Bauwerbers zur Schaffung von Aufenthaltsräumen in bestehenden Dachräumen, von Aufzügen oder aufzugähnlichen Einrichtungen sowie für Zu- und Umbauten Erleichterungen gegenüber den Vorschriften des I. Teiles dieses Hauptstückes zuzulassen, wenn die Einhaltung dieser Vorschriften unter Berücksichtigung der Eigenart des Gebäudes entbehrlich ist. Erleichterungen sind jedoch nur insoferne zulässig, als sie vom Standpunkt der Standsicherheit, der Festigkeit, des Brand-, Wärme- und Schallschutzes und der Hygiene unbedenklich sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 11/2020

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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