zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Stmk. BauG § 96. Betriebsanlagen, LGBl. Nr. 13/2011, gültig von 01.05.2011 bis 03.02.2020

§ 93. § 93

VIII. Abschnitt Erleichterungen

§ 96. Betriebsanlagen

Für Betriebsanlagen jeder Art hat die Baubehörde im Baubewilligungs- oder Anzeigeverfahren auf Antrag der Bauwerberin/des Bauwerbers Erleichterungen gegenüber den Vorschriften des I. Teiles dieses Hauptstückes zuzulassen, wenn die Einhaltung dieser Vorschriften unter Berücksichtigung der Eigenart der Betriebsanlage entbehrlich ist und die Erleichterungen vom Standpunkt der Sicherheit, der Festigkeit, des Brandschutzes und der Hygiene unbedenklich sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
IAAAA-77165