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Stmk. BauG § 96. Verbrennungseinrichtungen, LGBl. Nr. 59/1995, gültig von 01.09.1995 bis 30.04.2011

§ 93. § 93

VIII. Abschnitt Erleichterungen

§ 96. Verbrennungseinrichtungen

(1) Verbrennungseinrichtungen müssen so beschaffen sein, daß durch ihren Betrieb keine Brandgefahr, sonstige Gefährdung oder unzumutbare Belästigung durch Lärm, Erschütterung, Geruch, Rauch, Ruß u. dgl. eintritt.

(2) An Kesseln, Brennern und Ölöfen ist an gut sichtbarer Stelle ein dauerhaftes Geräteschild mit Angabe des Herstellers und der technischen Daten des Gerätes anzubringen.

(3) Die Ölzufuhr muß durch selbsttätige Vorrichtungen unterbrochen werden, wenn

a) die Zerstäubereinrichtung, die Gebläseluft oder der elektrische Strom ausfallen oder

b) die Brennerflamme nicht zeitgerecht entsteht oder wenn sie erlischt.

(4) Der Brenner muß sich selbsttätig abschalten, wenn

a) bei Dampferzeugern die Wassermangelsicherung des Dampferzeugers anspricht oder

b) bei Luftheizungsanlagen mit Zwangsluftumwälzung der Ventilator ausfällt oder

c) eine vorhandene Saugvorrichtung in den Rauchabzügen ausfällt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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