§ 93. § 93
VIII. Abschnitt Erleichterungen
§ 96. Betriebsanlagen
Für Betriebsanlagen jeder Art hat die Baubehörde im Baubewilligungsverfahren auf Antrag der Bauwerberin/des Bauwerbers Erleichterungen gegenüber den Vorschriften des I. Teiles dieses Hauptstückes zuzulassen, wenn die Einhaltung dieser Vorschriften unter Berücksichtigung der Eigenart der Betriebsanlage entbehrlich ist und die Erleichterungen vom Standpunkt der Sicherheit, der Festigkeit, des Brandschutzes und der Hygiene unbedenklich sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 11/2020
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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