§ 93. § 93
VII. Abschnitt Landwirtschaftliche Betriebsanlagen
§ 95. Ölfeuerstätten
(1) Die Kessel sind mit Temperaturbegrenzern, wenn sie unter Druck stehen überdies mit Druckbegrenzern, auszustatten. Diese Vorrichtungen müssen auf eine bestimmte Temperatur bzw. auf einen bestimmten Druck einstellbar sein.
(2) Zur Beobachtung der Brennerflamme muß eine Öffnung vorhanden sein.
(3) Für Ölfeuerungsanlagen mit einer Gesamtnennheizleistung der Kessel von mehr als 18,0 kW ist ein eigener Rauchfang vorzusehen.
(4) Verbindungsstücke oder Rauchfänge sind mit genügend großen, selbsttätig schließenden, nicht brennbaren Klappen zu versehen, die sich bei einer Verpuffung von selbst öffnen. Bei Rauchfängen sind diese unmittelbar oberhalb der Einmündung des Verbindungsstückes anzubringen. Sie sind so anzuordnen, daß Personen nicht gefährdet werden können.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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