§ 93. § 93
Va. Abschnitt Technische Infrastrukturen
§ 94. Sachverständige
Sachverständige für die wiederkehrenden Überprüfungen von Klimaanlagen sind insbesondere:
1. akkreditierte Stellen,
2. Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes,
3. Ziviltechniker und technische Büros mit entsprechender Befugnis,
4. jene Personen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Planung, Errichtung, Änderung, Instandhaltung oder Überprüfung von Klimaanlagen befugt sind und somit über die Grundbegriffe der Kältetechnik verfügen,
jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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