Stmk. BauG § 94. Sachverständige, LGBl. Nr. 91/2021, gültig von 01.05.2011 bis 08.10.2021

II. Hauptstück Bautechnische Vorschriften

II. Teil Besondere bautechnische Bestimmungen

Va. Abschnitt Technische Infrastrukturen

§ 94. Sachverständige

Sachverständige für die wiederkehrenden Überprüfungen von Klimaanlagen sind insbesondere:

1. akkreditierte Stellen,

2. Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes,

3. Ziviltechniker und technische Büros mit entsprechender Befugnis,

4. jene Personen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Planung, Errichtung, Änderung, Instandhaltung oder Überprüfung von Klimaanlagen befugt sind und somit über die Grundbegriffe der Kältetechnik verfügen,

jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
IAAAA-77165