§ 93. § 93
Va. Abschnitt Technische Infrastrukturen
§ 94. Sicherheitsvorrichtungen
(1) Unmittelbar nach den Lager- und Zwischenbehältern und vor den Brennern sind in die Ölleitungen Absperrvorrichtungen einzubauen. Überdies ist eine selbsttätig wirkende Vorrichtung einzubauen, die im Brandfall die Ölzufuhr zum Brenner unterbindet.
(2) Bei allen Zweigleitungen sind die erforderlichen Absperrvorrichtungen einzubauen.
(3) Für das Abschalten der Ölfeuerungsanlage ist ein außerhalb des Heizraumes gelegener, leicht zugänglicher elektrischer Notschalter anzuordnen, der als solcher zu kennzeichnen ist.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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