Stmk. BauG § 93. Heiz- und Lagerraumlüftung, LGBl. Nr. 59/1995, gültig von 01.09.1995 bis 30.04.2011

II. Hauptstück Bautechnische Vorschriften

II. Teil Besondere bautechnische Bestimmungen

Va. Abschnitt Technische Infrastrukturen

§ 93. Heiz- und Lagerraumlüftung

(1) Heiz- und Lagerräume müssen durch Zuluftöffnungen, deren Querschnitt mindestens 400 cm² betragen muß und die mit einem engmaschigen Gitter abzuschließen sind, ständig mit dem Freien verbunden sein. Der Querschnitt der Zuluftöffnungen für den Heizraum muß dem Luftbedarf der Feuerstätten entsprechen.

(2) Zuluftöffnungen des Heizraumes dürfen die Zugwirkung des Rauchfanges nicht beeinträchtigen.

(3) Entlüftungen dürfen nicht in Rauch- oder Abgasfänge eingeleitet werden. Sie können jedoch mit einem eigenen Luftfang in die Rauchfanggruppe integriert werden.

(4) Bei Warmluftheizungen darf der Heizraum nicht in den Warmluftkreislauf einbezogen werden.

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