§ 93. § 93
Va. Abschnitt Technische Infrastrukturen
§ 92a. Ladestationen für Elektrofahrzeuge
(1) Bei der Errichtung von Einkaufszentren sowie bei Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge und Fahrräder von mehr als 50 Abstellplätzen sind zumindest je 50 Abstellplätze Vorkehrungen für eine nachträgliche Installation von Ladestationen für Elektrofahrzeuge (z. B. Leerverrohrungen) vorzusehen.
(2) Die Gemeinden sind berechtigt, durch Verordnung abweichend von Abs. 1
1. die Zahl der Abstellplätze (erhöhend oder reduzierend) und/oder
2. weitergehende Vorkehrungen für eine nachträgliche Installation von Ladestationen für Elektrofahrzeuge oder die volle Ausführung solcher Ladestationen
festzulegen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2014
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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