§ 93. § 93
§ 92. Ölstands- und Öldruckanzeiger
(1) Lagerbehälter und Zwischenbehälter müssen mit Ölstandsanzeigern ausgestattet sein, es sei denn, der Ölstand ist ohne Anzeigevorrichtung erkennbar. Kommunizierende Ölstandsanzeiger aus Glas oder Kunststoff sind nur zulässig, wenn sie gegen Bruch und Beschädigung gesichert sind.
(2) Ölführende Leitungen mit einem Betriebsdruck von mehr als 1 bar sind mit Öldruckanzeigern auszustatten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
IAAAA-77165