§ 71. I. Abschnitt Abstellflächen und Garagen
II. Teil Besondere bautechnische Bestimmungen
V. Abschnitt Abstellflächen und Garagen
§ 90. Lagerbehälter
(1) Heizöl darf nur in dichten, allseitig geschlossenen, bruchsicheren und standfest aufgestellten Behältern aus ölbeständigen und für den Verwendungszweck geeigneten Stoffen gelagert werden. Die Behälter müssen dem Nenndruck standhalten können. Über die Dichtheit ist eine Bescheinigung eines Befugten vorzulegen.
(2) Oberirdische Lagerbehälter müssen von Wänden und Decken und untereinander einen Abstand von mindestens 50 cm aufweisen; bei Lagerbehältern bis 20.000 l Fassungsvermögen genügt an zwei aneinanderstoßenden Seiten und untereinander ein Abstand von 15 cm. Der freie Abstand vom Boden muß mindestens 10 cm betragen. Die Lagerbehälter sind an den Auflageflächen gegen Feuchtigkeit abzudichten. Für Batterielagerbehälter gelten die Bestimmungen für die Abstände untereinander und den Bodenabstand nicht.
(3) An Lagerbehältern ist an gut sichtbarer Stelle ein dauerhaftes Geräteschild mit Angabe des Herstellers, des Nenninhaltes, des Baujahres und des Prüfdruckes anzubringen.
(4) Lagerbehälter mit mehr als 1000 l Inhalt müssen mit einer dicht abschließenden Fülleitung ausgestattet sein. Die Füllstelle muß beim Befüllen beobachtet werden können, leicht zugänglich und gegen Versickerung von Öl in den Boden gesichert sein.
(5) Lagerbehälter mit mehr als 1000 l Inhalt sind mit einem nicht abschließbaren Lüftungsrohr zu versehen, das 2,50 m über dem Gelände unmittelbar ins Freie ausmünden und mindestens 50 cm von Fenstern entfernt sein muß. Das Rohrende ist gegen Eindringen von Niederschlagswässern und Kleintieren zu sichern. Der Querschnitt des Lüftungsrohres muß mindestens so groß sein wie jener der Fülleitung. Diese Lagerbehälter sind mit einer Sicherung oder Warnvorrichtung gegen Überfüllen auszustatten.
(6) Zwischenbehälter sind mit einer Überlaufleitung in den Lagerbehälter an Stelle eines Lüftungsrohres auszustatten. Diese muß mindestens den gleichen Querschnitt wie die Heizölzuleitung besitzen und, falls der Zwischenbehälter mit einer Ölvorwärmung ausgestattet ist, beheizbar ausgeführt werden.
(7) Ölführende Leitungen sind mit hellbrauner Farbe zu kennzeichnen.
(8) Bei unterirdisch verlegten Lagerbehältern und Rohrleitungen ist die Dichtheitsprüfung (Abs. 1) vor Inbetriebnahme und nach größeren Instandsetzungen durchzuführen und mindestens alle fünf Jahre zu wiederholen.
(9) Unterirdische Lagerbehälter müssen allseits doppelwandig und mit einer Leckanzeige hergestellt werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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