Stmk. BauG § 89. Öllagerung, LGBl. Nr. 59/1995, gültig von 01.09.1995 bis 30.04.2011

II. Hauptstück Bautechnische Vorschriften

II. Teil Besondere bautechnische Bestimmungen

V. Abschnitt Abstellflächen und Garagen

§ 89. Öllagerung

(1) Im Inneren von Gebäuden darf, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2, Heizöl nur in eigenen lüftbaren Lagerräumen gelagert werden.

(2) In jeder Wohnung und in Gebäudeteilen, die nach Ausmaß und Verwendungszweck einer Wohnung gleichzuhalten sind, dürfen höchstens 300 l Heizöl und in jedem Kellerabteil höchstens 300 l Heizöl ohne eigenen Lagerraum gelagert werden. Solche Lagerungen sind jedoch nur in lüftbaren Räumen zulässig. Lagerbehälter sind in eine flüssigkeitsdichte Wanne zu stellen, die den gesamten Behälterinhalt aufnehmen kann.

(3) Lagerräume für Mengen von mehr als 1000 l Heizöl müssen im untersten Kellergeschoß, bei nicht unterkellerten Gebäuden im Ergeschoß liegen.

(4) In einem Lagerraum dürfen höchstens 100.000 l Heizöl gelagert werden.

(5) Behälter, die sich im gleichen Raum wie die Feuerstätte befinden, müssen von dieser und von den Rauchrohren einen waagrechten Seitenabstand von mindestens 2,0 m aufweisen.

(6) Heizöl darf nicht gemeinsam mit brennbaren Flüssgkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 55 Grad Celsius gelagert werden.

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