§ 71. I. Abschnitt Abstellflächen und Garagen
II. Teil Besondere bautechnische Bestimmungen
IV. Abschnitt Veränderungen des Geländes
§ 88. Anforderungen
Bei Veränderungen des Geländes gemäß den §§ 19 oder 20 dürfen damit verbundene Änderungen der Abflussverhältnisse keine Gefährdungen oder unzumutbaren Beeinträchtigungen verursachen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011
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