§ 71. I. Abschnitt Abstellflächen und Garagen
II. Teil Besondere bautechnische Bestimmungen
III. Abschnitt Sammelgruben und Gülleanlagen
§ 86. Benützung und Kennzeichnungsregelungen
(1) Kraftstoffe und Kraftstoffbehälter dürfen, abgesehen vom Tankinhalt abgestellter Kraftfahrzeuge und vom Inhalt mitgeführter Reservebehälter, in Garagen nicht gelagert werden. Abweichend davon dürfen in Kleingaragen bis zu 20 l Kraftstoff in dicht verschlossenen bruchsicheren Behältern aufbewahrt werden.
(2) Andere brennbare Stoffe dürfen in Garagen nur in unerheblichen Mengen, öl- und fetthältige Putzwolle und -lappen nur in dichtschließenden Behältern aus nichtbrennbaren Stoffen aufbewahrt werden. Zum Aufsaugen brennbarer Flüssigkeiten benützte Stoffe sind sofort aus der Garage zu entfernen.
(3) In Garagen und auf Abstellflächen sowie auf ihren Zu- und Abfahrten dürfen Kraftfahrzeuge nur dort mit Kraftstoff oder Öl versorgt werden, wo verschüttete Flüssigkeiten nicht in den Boden oder in Abwasseranlagen eindringen können; Mineralöl-Abscheider sind anzuordnen. Die Mineralöl-Abscheider sind rechtzeitig zu entleeren und zu reinigen. Brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 Grad Celsius dürfen in Garagen, nicht verwendet werden.
(4) In Garagen ist es verboten zu rauchen und offenes Feuer zu verwenden; eine Verbotstafel mit dem Wortlaut „Offenes Feuer und Rauchen verboten!“ ist gut lesbar anzubringen.
(5) Weiters ist es in Garagen verboten, Motoren im Stand laufen zu lassen. Darauf ist in jeder Garage mit folgender Aufschrift hinzuweisen: „Das längere Laufenlassen von Motoren bedeutet Vergiftungsgefahr!“
(6) Bei öffentlich zugänglichen Garagen ist die zulässige Fahrzeughöhe durch ein Hinweisschild ersichtlich zu machen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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