§ 71. I. Abschnitt Abstellflächen und Garagen
II. Teil Besondere bautechnische Bestimmungen
III. Abschnitt Sammelgruben und Gülleanlagen
§ 86. Sammelgruben und Grubenbuch
(1) Werden Sammelgruben ausgeführt und betrieben, muss die einwandfreie weitere Beseitigung auf Bestandsdauer gesichert sein. Als Nachweis der regelmäßigen Entleerung ist ein Grubenbuch zu führen. Auf der Grundlage des Grubenbuchs ist durch einen Befugten zu kontrollieren und zu bestätigen:
– das ordnungsgemäße regelmäßige Verbringen außerhalb des Grundstückes,
– die Dichtheit, sowie
– die Funktionsfähigkeit der Warneinrichtung gegen ein Überlaufen.
Das Grubenbuch ist der Behörde einmal jährlich vorzulegen.
(2) Die Verpflichtung zur Führung eines Grubenbuches nach Abs. 1 besteht auch hinsichtlich jener Bauten, die vor dem errichtet wurden.
(3) Die Gemeinde kann durch Verordnung für das Gemeindegebiet bzw. für Teile desselben die Art und die Häufigkeit der Entsorgung, den Ort der Entleerung sowie die damit verbundenen Gebühren festlegen.
(4) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Sammelgruben, in die Stallabwässer (Jauche und Gülle) eingeleitet werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 45/2022
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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