§ 71. I. Abschnitt Abstellflächen und Garagen
II. Teil Besondere bautechnische Bestimmungen
II. Abschnitt Feuerungsanlagen
§ 85. Notkamin
Unabhängig von der Art der Beheizung muss jede Wohnung wenigstens einen Anschluss an eine für den Festbrennstoffbetrieb geeignete Abgasanlage haben. Dies gilt nicht für Gebäude, bei denen eine zentrale Beheizungsmöglichkeit mit festen Brennstoffen gesichert ist, sowie für Passivhäuser.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 27/2008, LGBl. Nr. 13/2011
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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