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Stmk. BauG § 85. Notkamin, LGBl. Nr. 29/2014, gültig von 01.05.2011 bis 31.05.2014

§ 71. I. Abschnitt Abstellflächen und Garagen

II. Teil Besondere bautechnische Bestimmungen

II. Abschnitt Feuerungsanlagen

§ 85. Notkamin

Unabhängig von der Art der Beheizung muss jede Wohnung wenigstens einen Anschluss an eine für den Festbrennstoffbetrieb geeignete Abgasanlage haben. Dies gilt nicht für Gebäude, bei denen eine zentrale Beheizungsmöglichkeit mit festen Brennstoffen gesichert ist, sowie für Passivhäuser.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 27/2008, LGBl. Nr. 13/2011

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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