§ 71. I. Abschnitt Abstellflächen und Garagen
II. Teil Besondere bautechnische Bestimmungen
II. Abschnitt Feuerungsanlagen
§ 85. Garagen für flüssiggasbetriebene Fahrzeuge
(1) Für Garagen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen, die mit Flüssiggas betrieben werden, gelten zusätzlich folgende Vorschriften:
– sie dürfen nicht unter Aufenthaltsräumen liegen,
– es sind nur Heizungen zulässig, die Oberflächentemperaturen von höchstens 120 Grad Celsius erreichen können,
– die Lüftung muss so beschaffen sein, dass austretendes Gas gefahrlos ins Freie abgeleitet wird, und
– die Fußböden müssen über der Geländeoberfläche liegen.
(2) Kraftfahrzeuge, die mit Flüssiggas betrieben werden, dürfen in Garagen, die die Erfordernisse des Abs. 1 nicht erfüllen, nicht abgestellt werden. Auf dieses Verbot muss bei der Zufahrt gut lesbar und dauerhaft mit dem Wortlaut,Einfahrt mit flüssiggasbetriebenen Fahrzeugen verboten‘ hingewiesen werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 27/2008
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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