Stmk. BauG § 85. Garagen für flüssiggasbetriebene Fahrzeuge, LGBl. Nr. 27/2008, gültig von 02.04.2008 bis 30.04.2011

II. Hauptstück Bautechnische Vorschriften

II. Teil Besondere bautechnische Bestimmungen

II. Abschnitt Feuerungsanlagen

§ 85. Garagen für flüssiggasbetriebene Fahrzeuge

(1) Für Garagen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen, die mit Flüssiggas betrieben werden, gelten zusätzlich folgende Vorschriften:

– sie dürfen nicht unter Aufenthaltsräumen liegen,

– es sind nur Heizungen zulässig, die Oberflächentemperaturen von höchstens 120 Grad Celsius erreichen können,

– die Lüftung muss so beschaffen sein, dass austretendes Gas gefahrlos ins Freie abgeleitet wird, und

– die Fußböden müssen über der Geländeoberfläche liegen.

(2) Kraftfahrzeuge, die mit Flüssiggas betrieben werden, dürfen in Garagen, die die Erfordernisse des Abs. 1 nicht erfüllen, nicht abgestellt werden. Auf dieses Verbot muss bei der Zufahrt gut lesbar und dauerhaft mit dem Wortlaut,Einfahrt mit flüssiggasbetriebenen Fahrzeugen verboten‘ hingewiesen werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 27/2008

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