§ 71. I. Abschnitt Abstellflächen und Garagen
II. Teil Besondere bautechnische Bestimmungen
II. Abschnitt Feuerungsanlagen
§ 84. Erleichterungen für Kleingaragen
(1) Die maximale Neigung von Rampen darf 15 Prozent nicht überschreiten.
(2) Wände, Stützen und Decken:
1. Diese können für eingeschossige oberirdische Kleingaragen, über denen sich keine anders genutzten Räume befinden, in brandhemmender Bauweise errichtet werden.
2. Keine besonderen brandtechnischen Anforderungen bestehen bei
– freistehenden eingeschossigen Garagen, die einen Abstand von mindestens 5,0 m von bestehenden oder zulässigen künftigen Gebäuden haben,
– Garagen, die durch Brandwände von anderen Gebäuden getrennt sind, oder
– Schutzdächern für das Abstellen von insgesamt höchstens zehn Kraftfahrrädern oder höchstens sechs Kraftfahrzeugen.
(3) Verbindung der Garagen mit anderen Räumen:
Die Garagen dürfen mit Gängen, Stiegenhäusern und Nebenräumen unmittelbar durch Öffnungen mit brandhemmenden, selbstschließenden Türen verbunden werden. Bei offenen Kleingaragen kann – soferne aus der Sicht des Brandschutzes keine Bedenken bestehen – auf eine derartige brandhemmende Trennung verzichtet werden.
(4) Lüftung:
Es genügen Zu- und Abluftöffnungen in den Außentüren mit einem freien Querschnitt von mindestens 150 cm² je Abstellplatz.
(5) Feuerlöscheinrichtungen:
Es ist mindestens ein Handfeuerlöscher mit 6 kg Löschmittelinhalt erforderlich.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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