Stmk. BauG § 84. Erleichterungen für Kleingaragen, LGBl. Nr. 59/1995, gültig von 01.09.1995 bis 30.04.2011

II. Hauptstück Bautechnische Vorschriften

II. Teil Besondere bautechnische Bestimmungen

II. Abschnitt Feuerungsanlagen

§ 84. Erleichterungen für Kleingaragen

(1) Die maximale Neigung von Rampen darf 15 Prozent nicht überschreiten.

(2) Wände, Stützen und Decken:

1. Diese können für eingeschossige oberirdische Kleingaragen, über denen sich keine anders genutzten Räume befinden, in brandhemmender Bauweise errichtet werden.

2. Keine besonderen brandtechnischen Anforderungen bestehen bei

– freistehenden eingeschossigen Garagen, die einen Abstand von mindestens 5,0 m von bestehenden oder zulässigen künftigen Gebäuden haben,

– Garagen, die durch Brandwände von anderen Gebäuden getrennt sind, oder

– Schutzdächern für das Abstellen von insgesamt höchstens zehn Kraftfahrrädern oder höchstens sechs Kraftfahrzeugen.

(3) Verbindung der Garagen mit anderen Räumen:

Die Garagen dürfen mit Gängen, Stiegenhäusern und Nebenräumen unmittelbar durch Öffnungen mit brandhemmenden, selbstschließenden Türen verbunden werden. Bei offenen Kleingaragen kann – soferne aus der Sicht des Brandschutzes keine Bedenken bestehen – auf eine derartige brandhemmende Trennung verzichtet werden.

(4) Lüftung:

Es genügen Zu- und Abluftöffnungen in den Außentüren mit einem freien Querschnitt von mindestens 150 cm² je Abstellplatz.

(5) Feuerlöscheinrichtungen:

Es ist mindestens ein Handfeuerlöscher mit 6 kg Löschmittelinhalt erforderlich.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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