§ 71. I. Abschnitt Abstellflächen und Garagen
II. Teil Besondere bautechnische Bestimmungen
II. Abschnitt Feuerungsanlagen
§ 84. Errichtung und Betrieb von Feuerungsanlagen
Feuerungsanlagen dürfen nur errichtet und in Betrieb genommen werden, wenn sie den Bestimmungen des Steiermärkischen Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2021 entsprechen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 91/2021
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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