Stmk. BauG § 83. Sonderbestimmungen für Großgaragen, LGBl. Nr. 27/2008, gültig von 04.01.2009 bis 30.04.2011

II. Hauptstück Bautechnische Vorschriften

II. Teil Besondere bautechnische Bestimmungen

I. Abschnitt Baulicher Zivilschutz

§ 83. Sonderbestimmungen für Großgaragen

(1) Zu- und Abfahrten:

Zu- und Abfahrten müssen getrennte Fahrbahnen haben. Die Anordnung von Zu- und Abfahrten an verschiedenen Seiten kann verlangt werden, wenn dies wegen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erforderlich ist. Zu- und Abfahrten dürfen sich nicht höhengleich kreuzen. Ausnahmen können gestattet werden, wenn dadurch die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird.

(2) Brandabschnitte:

1. Oberirdische geschlossene Garagen müssen in Brandabschnitte von höchstens 5000 m², Tiefgaragen in solche von höchstens 2500 m² und offene Garagen in solche von höchstens 15.000 m² Nutzfläche unterteilt werden.

2. Sind selbsttätige Feuerlöschanlagen vorhanden, können die Brandabschnitte bis zum Doppelten vergrößert werden.

3. Öffnungen in den brandbeständigen Wänden zwischen den Brandabschnitten müssen mit mindestens brandhemmenden Abschlüssen versehen sein. Die Abschlüsse dürfen, wenn es der Betrieb erfordert, Vorrichtungen zum Offenhalten haben, die im Brandfall ein selbsttätiges Schließen bewirken. Die Abschlüsse müssen auch von Hand aus geschlossen werden können.

4. Bei Aufzugsgaragen sind nach der Eigenart der jeweiligen Anlagen jene Vorkehrungen zu treffen, die die gleiche Sicherheit wie Brandabschnitte gewährleisten.

(3) Fluchtwege:

Wird eine Rampe als zweiter Fluchtweg benützt, ist neben der Fahrbahn ein mindestens 1,0 m breiter erhöhter Gehsteig vorzusehen. Von jedem Brandabschnitt müssen die Fluchtwege auch dann erreicht werden können, wenn die Tore zwischen den Brandabschnitten geschlossen sind.

(4) Lüftung:

Geschlossene Garagen mit einer Nutzfläche von mehr als 2000 m² müssen CO-Anlagen zur Messung, Regelung und Warnung (CO-Warnanlagen) haben. Die CO-Warnanlage muß so beschaffen sein, daß bei Überschreitung eines gesundheitsschädlichen CO-Gehaltes der Luft, gemessen als Halbstundenmittelwert, die Zufahrt zur Garage automatisch gesperrt wird und die Benützer der Garage über Lautsprecher oder durch Blinkzeichen mit deutlicher Aufschrift, verbunden mit einem akustischen Signal, dazu aufgefordert werden können, die Motoren der Kraftfahrzeuge abzustellen und die Garage zu verlassen. Die CO-Warnanlage einschließlich Lautsprecher oder Blinkzeichen ist an die Stromquelle für die Sicherheitsbeleuchtung anzuschließen.

(5) Feuerlöscheinrichtungen, Brandmeldeanlagen:

Tiefgaragen mit einer Gesamtfläche von mehr als 1500 m² oder mehr als zwei Geschossen sind mit selbsttätigen Brandmeldeanlagen auszustatten. Tiefgaragen mit mehr als drei Geschossen oder mehr als 2500 m² Gesamtfläche sind mit selbsttätigen Löschanlagen auszustatten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 27/2008

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