§ 71. I. Abschnitt Abstellflächen und Garagen
II. Teil Besondere bautechnische Bestimmungen
I. Abschnitt Baulicher Zivilschutz
§ 83. Schutzräume
(1) Werden Schutzräume ausgeführt, haben sie Schutz (Grundschutz) zu bieten vor:
– Rückstandsstrahlungen,
– herkömmlichen Sprengkörpern (Splitter- und Trümmersicherheit),
– chemischen Kampfstoffen,
– biologischen Kampfmitteln und
– Bränden kürzerer Dauer.
(2) Für die Errichtung von Schutzräumen gelten folgende bauliche Mindestanforderungen:
– verstärkte Umfassungsbauteile des Raumes und der Decke im Zugangsbereich (Stahlbeton),
– Be- und Entlüftungsrohre,
– Wanddurchführungen für Strom- und Außenantennenkabel,
– gasdichte Abschlusstüre und allenfalls erforderliche Notausgangsklappe,
– kraftschlüssig mit der Umfassungswand verbundener Sandfilterkasten,
– allenfalls erforderlicher Rettungsweg und Notausstieg.
(3) Schutzräume dürfen auch für andere Zwecke verwendet werden, sofern die Verwendung als Schutzräume im Bedarfsfall hiedurch nicht ausgeschlossen wird.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 27/2008, LGBl. Nr. 13/2011
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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