Stmk. BauG § 83. Schutzräume, LGBl. Nr. 13/2011, gültig ab 01.05.2011

II. Hauptstück Bautechnische Vorschriften

II. Teil Besondere bautechnische Bestimmungen

I. Abschnitt Baulicher Zivilschutz

§ 83. Schutzräume

(1) Werden Schutzräume ausgeführt, haben sie Schutz (Grundschutz) zu bieten vor:

– Rückstandsstrahlungen,

– herkömmlichen Sprengkörpern (Splitter- und Trümmersicherheit),

– chemischen Kampfstoffen,

– biologischen Kampfmitteln und

– Bränden kürzerer Dauer.

(2) Für die Errichtung von Schutzräumen gelten folgende bauliche Mindestanforderungen:

– verstärkte Umfassungsbauteile des Raumes und der Decke im Zugangsbereich (Stahlbeton),

– Be- und Entlüftungsrohre,

– Wanddurchführungen für Strom- und Außenantennenkabel,

– gasdichte Abschlusstüre und allenfalls erforderliche Notausgangsklappe,

– kraftschlüssig mit der Umfassungswand verbundener Sandfilterkasten,

– allenfalls erforderlicher Rettungsweg und Notausstieg.

(3) Schutzräume dürfen auch für andere Zwecke verwendet werden, sofern die Verwendung als Schutzräume im Bedarfsfall hiedurch nicht ausgeschlossen wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 27/2008, LGBl. Nr. 13/2011

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