Stmk. BauG § 82. Sonderbestimmungen für Mittel- und Großgaragen, LGBl. Nr. 59/1995, gültig von 01.09.1995 bis 30.04.2011

II. Hauptstück Bautechnische Vorschriften

I. Teil Allgemeine bautechnische Bestimmungen

VIII. Abschnitt Konkretisierung der bautechnischen Anforderungen

§ 82. Sonderbestimmungen für Mittel- und Großgaragen

(1) Zu- und Abfahrten:

1. Die Breiten der Fahrbahnen von Zu- und Abfahrten müssen mindestens betragen:

a) bei Benützung durch Kraftfahrzeuge bis zu 2,0 m Breite: 3,0 m,

b) bei Benützung durch breitere Kraftfahrzeuge: 3,5 m.

Die Behörde kann eine größere Fahrbahnbreite anordnen, wenn dies im Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erforderlich ist. Sind Schrammborde an beiden Seiten der Fahrbahn vorgesehen, kann die Behörde eine um 30 cm verringerte Fahrbahnbreite zulassen.

2. Neben den Fahrbahnen für Zu- und Abfahrten ist ein mindestens 1,0 m breiter erhöhter Gehsteig erforderlich, soweit nicht für den Fußgängerverkehr besondere Fußwege vorhanden sind.

(2) Rampen:

Zwischen der öffentlichen Verkehrsfläche und Rampen mit mehr als 5 Prozent maximaler Neigung muß eine Fläche mit einer maximalen Neigung von 3 Prozent und einer Länge von mindestens 5,0 m liegen.

(3) Wände und Stützen:

1. Für offene Garagen, deren oberste Abstellplätze nicht mehr als 22,0 m über dem tiefsten Punkt des an das Gebäude anschließenden Geländes liegen, sind tragende Wände und Stützen in hochbrandhemmender Bauart zulässig, wenn

a) die Umfassungswände mit ins Freie führenden Öffnungen an mindestens zwei gegenüberliegenden Seiten der Garage nicht mehr als 50,0 m voneinander entfernt sind,

b) sich über Garagengeschossen keine anders genutzten Räume befinden und

c) von den offenen Teilen der Außenwände ein Abstand von mindestens 10,0 m zu vorhandenen oder zulässigen künftigen Gebäuden eingehalten wird.

2. Liegen die obersten Abstellplätze offener Garagen nicht mehr als 16,5 m über dem tiefsten Geländepunkt, so genügen unter den Voraussetzungen der Z.3 tragende Wände und Stützen in brandhemmender Bauart.

3. Wände und Stützen von eingeschossigen oberirdischen Garagen, über denen sich keine anders genützten Räume befinden, dürfen in brandhemmender Bauart hergestellt werden, wenn der Abstand der Garagen zum nächsten bestehenden oder zulässigen künftigen Gebäude mindestens 10,0 m beträgt oder wenn bei geringerem Abstand oder beim Anbau an andere Gebäude Brandwände vorhanden sind oder errichtet werden.

(4) Decken, Dächer und Fußböden:

Zwischen den Garagengeschossen und unter Abstellplätzen auf Dächern offener Garagen genügen unter den Voraussetzungen des Abs. 3 Z 1 Decken in hochbrandhemmender Bauart.

(5) Verbindungen der Garagen mit anderen Räumen:

1. Garagen in oberirdischen Geschossen dürfen mit nicht zur Garage gehörenden Räumen unmittelbar durch Öffnungen mit brandhemmenden, selbstschließenden Türen verbunden werden, wenn die Räume

a) nicht im Zuge des einzigen Fluchtweges von Aufenthaltsräumen liegen,

b) keine Zündquellen oder leicht entzündbare Stoffe enthalten und

c) nicht tiefer als die angrenzenden Garagen liegen und wegen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen.

2. Sie dürfen mit nicht zur Garage gehörenden Abstellräumen bis zu je 20 m² Grundfläche unmittelbar durch Öffnungen mit brandhemmenden, selbstschließenden Türen verbunden werden.

(6) Ausgänge und Fluchtwege:

Jedes Geschoß muß mindestens zwei Ausgänge als Fluchtwege aufweisen, wobei die aus Erdgeschossen unmittelbar ins Freie, aus anderen Geschossen in Stiegenhäuser führen müssen. Von zwei Fluchtwegen kann einer statt über ein Stiegenhaus über eine Rampe geführt werden. Die Fluchtweglänge innerhalb eines Brandabschnittes darf 40,0 m nicht überschreiten.

(7) Beleuchtung und elektrische Anlagen:

Geschlossene Garagen sind zu beleuchten. Für die Fluchtwege ist überdies eine Sicherheitsbeleuchtung mit einer vom allgemeinen Stromversorgungsnetz unabhängigen Stromquelle vorzusehen. Diese Stromquelle muß selbsttätig eingerichtet sein. Die Leitungen für Netzstrom- und Notstromversorgung sind voneinander unabhängig und brandbeständig getrennt zu führen. Die Beleuchtungsstärke der Sicherheitsbeleuchtung muß mindestens 1 Lux betragen.

(8) Lüftung:

1. Geschlossene Garagen müssen mechanische Abluftanlagen haben, soweit nicht nach Z 5 eine natürliche Entlüftung ausreicht. Sie müssen ausreichend große und so auf die Garage verteilte Zuluft- und Abluftöffnungen haben, daß alle Teile der Garage ausreichend belüftet und entlüftet werden.

2. Mechanische Abluftanlagen müssen in jedem Lüftungssystem mindestens zwei gleich große Ventilatoren haben, die bei gleichzeitigem Betrieb die erforderliche Gesamtleistung erbringen. Jeder Ventilator muß aus einem eigenen Stromkreis gespeist werden, an den andere elektrische Anlagen nicht angeschlossen werden dürfen.

3. Ist mit der mechanischen Abluftanlage nach Z.1 und Z.2 eine ausreichende Lüftung aller Teile der Garage durch Zuluftöffnungen nicht gesichert, muß außerdem eine mechanische Zuluftanlage vorhanden sein. Abs. 2 gilt sinngemäß. Die mechanisch zugeführte Zuluft darf nicht aus dem Bereich der Verkehrsflächen entnommen werden. Ein- und Ausfahrten gelten als Verkehrsflächen.

4. Abfertigungsräume, Pförtneranlagen und ähnliche Räume müssen eine eigene mechanische Zuluftanlage haben, die das Zuströmen von Kraftfahrzeugabgasen verhindert. Für diese Anlagen genügt ein Zuluftventilator, wenn der Ausfall des Ventialtors durch ein Warnsignal angezeigt wird.

5. Für ganz oder teilweise über dem natürlichen Gelände liegende geschlossene Garagen mit nicht ständigem Zu- und Abfahrtsverkehr reicht eine natürliche Lüftung aus, wenn Außenwände mit Lüftungsöffnungen einander gegenüberliegen, die in oberirdischen Garagen nicht weiter als 35,0 m voneinander entfernt sind. Dies gilt nicht, wenn eine andere ausreichende natürliche Lüftung nachgewiesen wird. Die Lüftungsöffnungen müssen oberhalb der Geländeoberfläche liegen, unverschließbar sein und einen freien Gesamtquerschnitt von mindestens 600 cm² je Abstellplatz haben.

(9) Feuerlöscheinrichtungen, Brandmeldeanlagen:

1. Für die Bekämpfung von Glut- und Flüssigkeitsbränden sind geeignete Handfeuerlöscher in zweckmäßiger Verteilung griffbereit anzubringen. Für je zehn Stellplätze ist mindestens ein Handfeuerlöscher mit mindestens 6 kg Löschmittelinhalt bereitzustellen. In besonders begründeten Fällen können zusätzlich geeignete fahrbare Feuerlöschgeräte verlangt werden.

2. Selbsttätige Brandmeldeanlagen sind einzubauen, wenn dies nach Lage, Art und Größe der Garage aus Gründen des Brandschutzes erforderlich ist.

3. Als Tiefgaragen ausgebildete Garagen sind mit ausreichend dimensionierten mechanischen Brandrauchentlüftungsanlagen auszustatten. Für eingeschossige Tiefgaragen kann auch eine natürliche Brandrauchlüftungsanlage zugelassen werden. Die Entrauchungs- bzw. Luftnachstromöffnungen müssen 5 Promille der Brandabschnittsfläche betragen, mindestens aber jeweils 1 m².

4. Bei Mittelgaragen von mehr als 600 m² Nutzfläche ist ein Wandhydrant mit formbeständigem D-Schlauch und mit absperrbarem Strahlrohr vorzusehen. Bei Großgaragen ist für je angefangene 600 m² Nutzfläche ein derartiger Wandhydrant einzurichten. Die Wandhydranten sind so zu verteilen, daß jede Stelle der Garage mit Löschwasser erreicht werden kann. Die Wasserlieferung je Wandhydrant hat mindestens 200 l pro Minute (3,3 l pro Sekunde) bei einem Fließdruck von 3 bar zu betragen.

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