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Stmk. BauG § 81a. Unabhängiges Kontrollsystem für Energieausweise, LGBl. Nr. 91/2021, gültig von 08.10.2021 bis 14.07.2023

§ 71. I. Abschnitt Abstellflächen und Garagen

VII. Abschnitt Energieeinsparung und Wärmeschutz

§ 81a. Unabhängiges Kontrollsystem für Energieausweise

(1) Die Kontrolle der Energieausweise obliegt der Landesregierung. Zu diesem Zweck hat der Aussteller eines Energieausweises (§ 81 Abs. 4) die Daten des Energieausweises der Landesregierung zur Verarbeitung in der zentralen Energieausweisdatenbank des Landes Steiermark in elektronischer Form zu übermitteln. Dabei hat der Aussteller für das Hochladen des Energieausweises (Registrieren) ein Entgelt zu entrichten. Die Landesregierung kann durch Verordnung den Inhalt und die Form der Datenübermittlung sowie die Höhe, die Form und Art der Entrichtung des Entgelts näher bestimmen.

(2) Die Aussteller von Energieausweisen, die die Daten gemäß Abs. 1 hochgeladen haben, sind von der Landesregierung in einer Liste zu erfassen, die der Öffentlichkeit zugänglich ist.

(3) Im Rahmen der Registrierung nach Abs. 1 werden die Daten nach Maßgabe des § 1 Abs. 4 des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004, in der Fassung BGBl. I Nr. 1/2013, abgeglichen.

(4) Die Landesregierung hat die Energieausweise gemäß den Kriterien des Anhanges II der Richtlinie 2010/31/EU zu überprüfen. Zu diesem Zweck hat der Aussteller des Energieausweises über schriftliche Aufforderung der Landesregierung alle Auskünfte und Informationen fristgerecht zu erteilen, die zur Überprüfung des Energieausweises erforderlich sind. Ergibt die Kontrolle eines Energieausweises Mängel, hat die Landesregierung den Aussteller zur Behebung der Mängel innerhalb angemessener Frist aufzufordern. Kommt der Aussteller trotz wiederholter Aufforderung der Mängelbehebung und/oder der Informationsverpflichtung nicht nach, hat die Landesregierung dem Aussteller die Behebung der Mängel und/oder die Informationserteilung mit schriftlichem Bescheid aufzutragen.

(4a) Die Landesregierung kann mit Bescheid einen Rechtsträger mit den Aufgaben gemäß Abs. 4 betrauen, ausgenommen davon ist die Erlassung von Bescheiden. Hierbei gilt Folgendes:

1. Die Übertragung ist zulässig, wenn sie den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit entspricht, der Rechtsträger von den Ausstellern des Energieausweises organisatorisch und wirtschaftlich unabhängig ist, über entsprechend qualifiziertes Personal verfügt und die Einhaltung des Datenschutzes sicherstellt.

2. Dem Rechtsträger ist ein Online-Zugriff auf die Daten der zentralen Energieausweisdatenbank einzuräumen.

3. Bei der Erfüllung der übertragenen Aufgaben unterliegt der Rechtsträger der Aufsicht der Landesregierung. In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes darf die Landesregierung dem Rechtsträger Weisungen erteilen. Auf Verlangen der Landesregierung hat der Rechtsträger alle mit der Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlichen Auskünfte fristgerecht zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.

4. Die Betrauung kann befristet erfolgen. Sie ist bei Änderung der maßgeblichen Voraussetzungen nach Z 1, bei nicht oder mangelhafter Erfüllung der übertragenen Aufgaben sowie bei wiederholter Nichtbeachtung von Weisungen zu widerrufen.

(5) Über den Kontrollzweck hinaus darf die Landesregierung die nicht personenbezogenen Daten des Energieausweises und die Daten des Ausstellers automationsunterstützt verarbeiten, soweit dies zur Verfolgung statistischer oder energiepolitischer Ziele notwendig ist.

(6) Ein Online-Zugriff auf die Daten des Energieausweises ist zulässig

1. für den Aussteller auf die Daten der von ihm ausgestellten und übermittelten Energieausweise;

2. für die Gemeinden des Landes Steiermark auf die Daten der für ihr Gemeindegebiet ausgestellten Energieausweise.

(7) Zur Ausstellung von Energieausweisen befugten Personen ist, soweit dies zur Ausstellung von Energieausweisen erforderlich ist, ein Online-Zugriff auf die die Gemeinden des Landes Steiermark betreffenden Daten der lokalen Gebäude- und Wohnungsregister gemäß Abschnitt B Z 1, 3 und 7 und Abschnitt C der Anlage des GWR-Gesetzes in der im Abs. 3 zitierten Fassung, einzuräumen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 34/2015, LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 91/2021

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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