II. Hauptstück Bautechnische Vorschriften
I. Teil Allgemeine bautechnische Bestimmungen
VII. Abschnitt Energieeinsparung und Wärmeschutz
§ 81. Unzulässigkeit von Zündquellen
In Garagen sind unzulässig:
1. Anlagen oder Einrichtungen, an denen sich brennbare Gase oder Dämpfe entzünden können;
2. Rauchfangreinigungsöffnungen;
3. Umluftheizungen; Ausnahmen können gestattet werden, wenn gesichert ist, daß sich Gas-Luft-Gemische bei der Erwärmung nicht entzünden können und die Lüftung nicht beeinträchtigt wird.
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