§ 71. I. Abschnitt Abstellflächen und Garagen
VII. Abschnitt Energieeinsparung und Wärmeschutz
§ 81. Unzulässigkeit von Zündquellen
In Garagen sind unzulässig:
1. Anlagen oder Einrichtungen, an denen sich brennbare Gase oder Dämpfe entzünden können;
2. Rauchfangreinigungsöffnungen;
3. Umluftheizungen; Ausnahmen können gestattet werden, wenn gesichert ist, daß sich Gas-Luft-Gemische bei der Erwärmung nicht entzünden können und die Lüftung nicht beeinträchtigt wird.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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