Stmk. BauG § 81. Unzulässigkeit von Zündquellen, LGBl. Nr. 59/1995, gültig von 01.09.1995 bis 30.04.2011

II. Hauptstück Bautechnische Vorschriften

I. Teil Allgemeine bautechnische Bestimmungen

VII. Abschnitt Energieeinsparung und Wärmeschutz

§ 81. Unzulässigkeit von Zündquellen

In Garagen sind unzulässig:

1. Anlagen oder Einrichtungen, an denen sich brennbare Gase oder Dämpfe entzünden können;

2. Rauchfangreinigungsöffnungen;

3. Umluftheizungen; Ausnahmen können gestattet werden, wenn gesichert ist, daß sich Gas-Luft-Gemische bei der Erwärmung nicht entzünden können und die Lüftung nicht beeinträchtigt wird.

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