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Stmk. BauG § 80c. Verbot des Einsatzes fossiler Brennstoffe bei Feuerungsanlagen, LGBl. Nr. 91/2021, gültig ab 08.10.2021

§ 71. I. Abschnitt Abstellflächen und Garagen

VII. Abschnitt Energieeinsparung und Wärmeschutz

§ 80c. Verbot des Einsatzes fossiler Brennstoffe bei Feuerungsanlagen

Bei Neubauten sowie bei Gebäuden, die durch Nutzungsänderung konditioniert werden, ist die Neuerrichtung von Feuerungsanlagen für flüssige fossile und feste fossile Brennstoffe sowie für fossiles Flüssiggas unzulässig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2021

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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