Stmk. BauG § 80c. Verbot des Einsatzes fossiler Brennstoffe bei Feuerungsanlagen, LGBl. Nr. 91/2021, gültig ab 08.10.2021
II. Hauptstück Bautechnische Vorschriften
I. Teil Allgemeine bautechnische Bestimmungen
VII. Abschnitt Energieeinsparung und Wärmeschutz
§ 80c. Verbot des Einsatzes fossiler Brennstoffe bei Feuerungsanlagen
Bei Neubauten sowie bei Gebäuden, die durch Nutzungsänderung konditioniert werden, ist die Neuerrichtung von Feuerungsanlagen für flüssige fossile und feste fossile Brennstoffe sowie für fossiles Flüssiggas unzulässig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2021
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