§ 71. I. Abschnitt Abstellflächen und Garagen
VII. Abschnitt Energieeinsparung und Wärmeschutz
§ 80c. Verbot des Einsatzes fossiler Brennstoffe bei Feuerungsanlagen
Bei Neubauten sowie bei Gebäuden, die durch Nutzungsänderung konditioniert werden, ist die Neuerrichtung von Feuerungsanlagen für flüssige fossile und feste fossile Brennstoffe sowie für fossiles Flüssiggas unzulässig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2021
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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