§ 71. I. Abschnitt Abstellflächen und Garagen
VII. Abschnitt Energieeinsparung und Wärmeschutz
§ 80a. Niedrigstenergiegebäude
(1) Neubauten von konditionierten Gebäuden sind als Niedrigstenergiegebäude zu errichten.
(2) Für folgende Gebäude gelten die Anforderungen gemäß Abs. 1 nicht:
1. Gebäude, die nur frostfrei gehalten werden, d. h. mit einer Raumtemperatur von nicht mehr als + 5° C, sowie nicht konditionierte Gebäude;
2. provisorische Gebäude mit einer Nutzungsdauer bis höchstens zwei Jahre;
3. Wohngebäude, die nach ihrer Art nur für die Benutzung während eines begrenzten Zeitraums je Kalenderjahr bestimmt sind und deren voraussichtlicher Energiebedarf wegen dieser eingeschränkten Nutzungszeit unter einem Viertel des Energiebedarfs bei ganzjähriger Benutzung liegt. Dies gilt jedenfalls als erfüllt für Wohngebäude, die zwischen 1. November und 31. März an nicht mehr als 31 Tagen genutzt werden;
4. Gebäude für Industrieanlagen und Werkstätten sowie landwirtschaftliche Nutzgebäude, bei denen jeweils der überwiegende Anteil der Energie für die Raumheizung und Raumkühlung jeweils durch Abwärme abgedeckt wird, die unmittelbar im Gebäude entsteht;
5. Gebäude, die für Gottesdienst und religiöse Zwecke genutzt werden;
6. Gebäude mit einer konditionierten Netto-Grundfläche von weniger als 50 m2.
(3) Die Landesregierung hat die Anforderungen an Neubauten von konditionierten Gebäuden und an bestehende konditionierte Gebäude, welche einer größeren Renovierung unterzogen werden, jeweils unter Berücksichtigung der festgelegten Zwischenziele entsprechend dem von der Republik Österreich an die Kommission übermittelten „nationalen Plan“ durch Verordnung festzulegen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 34/2015
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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