§ 71. I. Abschnitt Abstellflächen und Garagen
VII. Abschnitt Energieeinsparung und Wärmeschutz
§ 80. Allgemeine Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz
(1) Bauwerke und all ihre Teile müssen so geplant und ausgeführt sein, dass die bei der Verwendung benötigte Energiemenge nach dem Stand der Technik begrenzt wird. Auszugehen ist von der bestimmungsgemäßen Verwendung des Bauwerks; die damit verbundenen Bedürfnisse (insbesondere Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung, Lüftung, Beleuchtung) sind zu berücksichtigen.
(2) Bei der Beurteilung, ob die Energiemenge gemäß Abs. 1 nach dem Stand der Technik begrenzt wird, ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf
1. Art und Verwendungszweck des Bauwerks,
2. Gewährleistung eines dem Verwendungszweck entsprechenden Raumklimas; insbesondere sind ungünstige Auswirkungen, wie unzureichende Belüftung oder sommerliche Überwärmung, zu vermeiden,
3. die Verhältnismäßigkeit von Aufwand und Nutzen hinsichtlich der Energieeinsparung.
(3) (Anm.: entfallen)
(4) (Anm.: entfallen)
(5) (Anm.: entfallen)
(5a) (Anm.: entfallen)
(6) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 34/2015, LGBl. Nr. 71/2020, LGBl. Nr. 91/2021
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
IAAAA-77165