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Stmk. BauG § 80. Lüftung, LGBl. Nr. 59/1995, gültig von 01.09.1995 bis 30.04.2011

II. Hauptstück Bautechnische Vorschriften

I. Teil Allgemeine bautechnische Bestimmungen

VII. Abschnitt Energieeinsparung und Wärmeschutz

§ 80. Lüftung

Für offene Garagen genügt die natürliche Lüftung. In Garagen, die nur die Tiefe eines Abstellplatzes haben, genügen Zu- und Abluftöffnungen in den Außentüren mit einem freien Querschnitt von mindestens 150 cm² je Abstellplatz.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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