§ 71. I. Abschnitt Abstellflächen und Garagen
VII. Abschnitt Energieeinsparung und Wärmeschutz
§ 80. Lüftung
Für offene Garagen genügt die natürliche Lüftung. In Garagen, die nur die Tiefe eines Abstellplatzes haben, genügen Zu- und Abluftöffnungen in den Außentüren mit einem freien Querschnitt von mindestens 150 cm² je Abstellplatz.
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