§ 71. I. Abschnitt Abstellflächen und Garagen
VI. Abschnitt Schallschutz
§ 79. Fluchtwege
(1) Zu den Fluchtwegen gehören die Fahrgassen, die zu den Ausgängen führenden Gänge in den Garagengeschossen, die Ausgänge aus den Garagengeschossen, die notwendigen Stiegen sowie die erhöhten Gehsteige neben Zu- und Abfahrten und auf Rampen.
(2) Fluchtwege müssen so angeordnet und beschaffen sein, daß Garagenbenützer und Betriebsangehörige auf möglichst kurzem Weg leicht und sicher ins Freie gelangen können.
(3) Die zu den Ausgängen führenden Fluchtwege sind, soweit sie nicht über Fahrgassen führen, am Boden leicht erkennbar und dauerhaft mit grüner Farbe zu kennzeichnen. Besondere Gänge, die nicht über Fahrgassen führen, können verlangt werden, wenn dies wegen der Fluchtsicherheit erforderlich ist. In jedem Garagengeschoß ist leicht erkennbar und dauerhaft auf die Ausgänge hinzuweisen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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