§ 71. I. Abschnitt Abstellflächen und Garagen
VI. Abschnitt Schallschutz
§ 78. Verbindung der Garagen mit anderen Räumen
(1) Garagen dürfen mit Gängen, Stiegenhäusern und Aufzügen, die auch den Benützern von Wohnungen und anderen Räumen dienen, sowie mit nicht zur Garage gehörenden Räumen nur durch Sicherheitsschleusen, das sind brandbeständig ausgebildete Räume mit brandhemmenden, selbstschließenden Türen sowie einem Fußboden aus nichtbrennbaren Stoffen, verbunden werden.
(2) Offene Garagen dürfen mit Gängen, Stiegenhäusern und Aufzügen, die auch den Benützern von Wohnungen oder anderen Räumen dienen, unmittelbar mit brandhemmenden selbstschließenden Türen verbunden werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
IAAAA-77165