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Stmk. BauG § 78. Bauteile, LGBl. Nr. 13/2011, gültig ab 01.05.2011

§ 71. I. Abschnitt Abstellflächen und Garagen

VI. Abschnitt Schallschutz

§ 78. Bauteile

Alle Bauteile, insbesondere Außen- und Trennbauteile sowie begehbare Flächen in Bauwerken, müssen so geplant und ausgeführt sein, dass die Weiterleitung von Luft-, Tritt- und Körperschall so weit gedämmt wird, wie dies zur Erfüllung der Anforderungen des § 77 Abs. 1 erforderlich ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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