§ 71. I. Abschnitt Abstellflächen und Garagen
VI. Abschnitt Schallschutz
§ 77. Verbindung zwischen Garagengeschossen
Aufzüge und Hauptstiegen, die Garagengeschosse miteinander verbinden, müssen in eigenen belüftbaren Fahrschächten und Stiegenhäusern mit brandbeständigen Wänden liegen. Türen zu Stiegenhäusern müssen mindestens brandhemmend, selbstschließend und in Fluchtrichtung aufschlagend sein. Dies gilt nicht für Fahrzeugaufzüge in offenen Garagen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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