§ 71. I. Abschnitt Abstellflächen und Garagen
V. Abschnitt Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit
§ 76. Decken, Dächer, Fußböden und Raumhöhe
(1) Decken zwischen Garagen und Garagengeschossen und Garagenabschnitten, von befahrbaren Flachdächern und als Abschluß zu darüberliegenden Aufenthaltsräumen müssen brandbeständig sein. Bei nicht befahrbaren Decken, die zugleich das Dach bilden, genügt eine hochbrandhemmende Ausbildung.
(2) Für das Tragwerk der Dächer bestehen – sofern der Dachraum durch eine brandbeständige Decke von der Garage getrennt ist – keine besonderen brandschutztechnischen Anforderungen.
(3) Untere Verkleidungen von Decken und Dächern über Garagen oder Garagengeschossen müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Dies gilt auch für Dämmschichten in Decken und Dächern.
(4) Fußböden von Abstellflächen und Fahrgassen in Garagen und auf Dächern sind aus nichtbrennbaren Baustoffen – ausgenommen Asphalt – herzustellen. Die Fußböden sind so flüssigkeits- und öldicht herzustellen, daß keine brennbare Flüssigkeit in tieferliegende Geschosse oder ins Freie abfließen kann.
(5) Garagen und Abstellflächen mit Schutzdächern – ausgenommen bei mechanischen Abstellplätzen – müssen in begehbaren Bereichen und unter Unterzügen, Lüftungsleitungen und sonstigen Bauteilen eine lichte Höhe von mindestens 2,10 m haben.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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